Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften (VKF, Brandschutzrichtlinie 26.3.2003):
Schutzabstände und Brandabschnitte:
Als Schutzabstand zwischen Bauten gilt der Abstand welcher für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.
Schutzabstand bei Bauten allgemein:
Beide Fassaden brennbar | | 10m |
Eine Fassade brennbar | | 7.5m | |
Beide Fassaden unbrennbar | | 5m |
Schutzabstand bei Einfamilienhäusern:
Beide Fassaden brennbar | | 7m |
Eine Fassade brennbar | | 6m | |
Beide Fassaden unbrennbar | | 4m |
Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind. Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen.
In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen abzuschliessen.
In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere:
A | | aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen |
B | | einzelne Geschosse |
C | | Korridore und Treppenanlagen, die als Flucht- und Rettungswege dienen |
D | | Vertikalverbindungen wie Aufzugs-, Lüftungs-, Installations- und Abwurfschächte |
E | | technische Räume |
F | | Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr |
Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten, oft jedoch mehr, siehe z.B. Brandmauern oder Hochhäuser.
Bei Bauten mit Doppelfassaden sowie bei Atriumbauten sind Massnahmen zu treffen, damit die Brandausbreitung über Zwischenfassadenbereiche (Pufferzonen) und Innenhöfe eingeschränkt wird.
Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende, bis unter die oberste Schicht der Dach- und bis an die äusserste Schicht der Fassadenkonstruktion geführte Bauteile.
Anforderungen an den Feuerwiderstand von Brandmauern:
Allgemeiner Fall | | REI 180 | |
Allgemeiner Fall, zweischalig | | Min. 2xREI 90 | |
Kleine Brandbelastung, max. 3 Geschosse | | REI 90 | |
Kleine Brandbelastung, max. 3 Geschosse zweischalig | | Min. 2xREI 60 |
In Brandmauern sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen und selbstschliessend auszuführen.
Flucht- und Rettungswege:
Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der
A | | Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und |
| | Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen. |
B | | Der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen |
| | Stelle in Bauten und Anlagen dient. |
Er setzt sich zusammen aus dem Fluchtweg im Raum, den Raumausgängen, den Korridoren und den Treppenanlagen.
Massgebend sind insbesondere:
A | | Personenbelegung | |
B | | Geschosszahl | |
C | | Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten | |
Fluchtweglänge:
Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus der Fluchtweglänge im Raum, gemessen in der Luftlinie, und der Fluchtweglänge im Korridor, gemessen in der Gehweglinie. Die Strecke innerhalb der Treppenanlage bis ins Freie wird nicht gemessen.
Besitzt ein Raum nur einen Ausgang, darf kein Punkt des Raumes mehr als 20 m davon entfernt sein.
Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen.
Besitzt ein Raum zwei oder mehr Ausgänge, sind 35 m Fluchtweglänge innerhalb des Raumes zulässig. Die Ausgänge sind möglichst weit auseinanderliegend und so anzuordnen, dass verschiedene Fluchtrichtungen entstehen und Flüchtende sich gegenseitig nicht behindern.
Führen Fluchtwege zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 m nicht übersteigen.
Fluchtwegbreite:
Die Breite von Türen, Korridoren und Treppen ist nach der möglichen Personenbelegung zu bemessen. Der Raum mit der grössten Personenbelegung bestimmt die erforderliche Breite des Fluchtwegs.
Die Mindestbreite von Treppen und Korridoren muss 1.2 m betragen. Bei wohnungsinternen Verbindungen genügen 0.9 m (lichtes Durchgangsmass).
Korridore:
Korridore, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber EI 30 (nbb) zu erstellen.
In Atriumbauten dürfen Fluchtwege nicht in oder offen durch überdachte Innenhöfe führen.
In Bauten mit Doppelfassaden dürfen Fluchtwege nicht über Zwischenfassadenbereiche (Pufferzonen) führen.
Treppenanlagen:
Anzahl und Anordnung von Fluchttreppen:
Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage, darf die Bruttogeschossfläche höchstens 600 m2 betragen.
Führen Fluchtwege zu mehreren Treppenanlagen, darf die Bruttogeschossfläche je Treppenanlage höchstens 900 m2 betragen.
Treppenanlagen sind höchstens 15 m vom Gebäudeende und so weit voneinander entfernt anzuordnen, dass unabhängige Fluchtrichtungen entstehen.
Für Bauten und Anlagen mit Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind unabhängig von der Bruttogeschossfläche mindestens zwei Treppenanlagen notwendig.
Ausführung und Feuerwiderstand von Fluchttreppen:
Treppen und Podeste sind sicher begehbar, nicht brennbar und geradläufig auszuführen. Gewendelte Treppen können für überbreite, repräsentative Aufgänge und für wohnungsinterne Verbindungen zugelassen werden.
Treppenhäuser, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber REI 60 (nbb) zu erstellen.
Aussentreppen sind so anzuordnen, dass Benutzende nicht durch einen Brand in oder an Bauten und Anlagen gefährdet sind.
Treppenanlagen, Korridore, Ausgänge und Verkehrswege, die als Fluchtwege dienen, sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen keinen anderen Zwecken dienen.
Hochhausbau:
Brandabschnittsbildende Bauteile in Höchhäusern:
Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) zu erstellen. In jedem Geschoss muss ein umfassender und mit der Geschossdecke verbundener, mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) ausgeführter Schutzstreifen von 0.9 m Höhe, oder eine 1.5 m breite, vorspringende Auskragung gleichen Feuerwiderstandes vorhanden sein. Bei Sprinklervollschutz sind diese Massnahmen hinfällig.
Flucht- und Rettungswege in Höchhäusern:
In Hochhäusern sind die erforderlichen Treppenanlagen als Sicherheitstreppenhäuser mit Feuerwiderstand REI 90 (nbb) zu erstellen. Je Sicherheitstreppenhaus darf die Bruttogeschossfläche höchstens 600 m2 betragen. Als Sicherheitstreppenhäuser gelten Treppenanlagen, die gegen das Eindringen von Rauch und Feuer besonders geschützt sind.
Tragwerke:
Tragwerke von Hochhäusern sind mit Feuerwiderstand R 90 (nbb) zu erstellen. Anforderungen für weitere Gebäudearten und Nutzungen, sowie allfällig mögliche Feuerwiderstandsreduktionen durch Sprinkleranlagen sind der Brandschutzrichtlinie ’Tragwerke’ der VKF zu entnehmen.
Klassierung von Baustoffen und Bauteilen:
Baustoffe und Bauteile werden nach VKF und nach EN klassiert. In der Schweiz gebräuchlich ist die Klassierung von Baustoffen nach VKF und die Klassierung von Bauteilen nach EN.
Die Brandkennziffer BKZ setzt sich zusammen aus dem ermittelten Brennbarkeitsgrad (erste Zahl) und dem ermittelten Qualmgrad (zweite Zahl).
Die Klassierung von Baustoffen nach VKF erfolgt nach den Kriterien Brand- und Qualmverhalten.
Das Brandverhalten wird in folgende Brennbarkeitsgrade eingestuft:
1 + 2 | | äusserst leicht brennbar |
| | (leicht entzündbar oder rasch abbrennend; sind als Baustoffe nicht zugelassen) |
3 | | leicht brennbar |
4 | | mittel brennbar |
5 | | schwer brennbar |
5 (200°) | | schwer brennbar bei 200°C |
6q | | quasi nicht brennbar |
6 | | nicht brennbar |
Das Qualmverhalten wird in folgende Qualmgrade eingestuft:
1 | | starke Qualmbildung |
2 | | mittlere Qualmbildung |
3 | | schwache Qualmbildung |
Die Brandkennziffer BKZ setzt sich zusammen aus dem ermittelten Brennbarkeitsgrad (erste Zahl) und dem ermittelten Qualmgrad (zweite Zahl).
Beispiele von Baustoffen und ihrer BKZ:
Baustoff | | BKZ |
Fichte, Tanne, Lärche, Föhre, Buche, Esche, Ahorn | | 4.3 |
Span- und Weichfaserplatten, Hartfaserplatten | | 4.3 |
Dampfbremse aus Weich-PE | | 5.1 |
Zellulosefasern-Wärmedämmung | | 5.3 |
Eiche, Buche, Esche als Bodenbelag | | 5.3 |
Gipsfaserplatten, Gipskartonplatten | | 6q.3 |
Spanplatten gips- oder zementgebunden | | 6q.3 |
Mineralfaserplatten | | 6q.3 |
Stahl, Beton, Backstein, Glas | | 6 |
Die Klassierung von Bauteilen nach EN erfolgt nach dem Kriterium Feuerwiderstand.
Bauteile werden nach ihrer statischen, raumabschliessenden und wärmedämmenden Funktion in folgende Eigenschaften eingestuft:
Rtt | | Tragfähigkeit (Résistance) |
| | Tragfähigkeit während tt Minuten Brandeinwirkung gewährleistet |
Ett | | Raumabschluss (Etanchéité) |
| | Raumabschluss während tt Minuten Brandeinwirkung gewährleistet |
Itt | | Wärmedämmung (Isolation) |
| | Temperaturanstieg auf der dem Feuer abgewandten Seite des Bauteils auf ein bestimmtes Mass beschränkt |
Wenn Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wird die Klassierung durch den Hinweis 'nbb' ergänzt. Darstellungsbeispiel: REI 90 (nbb)
Verwendung brennbarer Baustoffe:
Massgebend für die Verwendung brennbarer Baustoffe sind insbesondere:
A | | Brandkennziffer BKZ |
B | | Art und Umfrage der Verwendung |
C | | Personenbelegung |
D | | Geschosszahl |
E | | Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten |
Die Anforderungen an das Brandverhalten der einzelnen Bauteile ist in der Brandschutzrichtlinie ’Verwendung brennbarer Baustoffe’ der VKF festgehalten, wobei die Bauten und Anlagen in folgende drei Kategorien unterteilt werden:
- Bauten und Anlagen mit nicht mehr als drei Geschossen
- Bauten und Anlagen mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze
- Hochhäuser (ab 25 m Traufhöhe)
Zurück zu Brandschutz